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Aufgaben

Die Eingliederungshilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern (Eingliederungshilfeträger) geleistet. In Mecklenburg- Vorpommern sind die Landkreise und kreisfreien Städte örtliche und überörtliche Träger der Eingliederungshilfe.

Sie führen die Eingliederungshilfe als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus.

    Unser Verband führt die im Zusammenhang mit der Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dieses Gesetzes zentral wahrzunehmenden Aufgaben als zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger durch.

    Zentral wahrzunehmende Aufgaben der Eingliederungshilfe sind:

    • Die Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX, die durch die Landkreise und kreisfreien Städte abgeschlossen werden,
    • die Mitarbeit in der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX, vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Landesverordnung über die Bildung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 133 SGB IX (Schiedsstellenlandesverordnung SGB IX - SchStLVO SGB IX M-V) vom 5. Juli 2021
    • die Vertretung der Landkreise und kreisfreien Städte in überregionalen Gremien im Bereich der Eingliederungshilfe,
    • die Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erarbeitung, Weiterentwicklung und dem Abschluss von Landesrahmenverträgen nach § 131 SGB IX einschließlich der erforderlichen Anlagen,
    • der Erlass der Widerspruchsbescheide für Leistungen nach Teil 2 des Neunte Buch Sozialgesetzbuch
    • Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

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