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Aufgaben

Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern (Sozialhilfeträger) geleistet. In Mecklenburg- Vorpommern sind die Landkreise und kreisfreien Städte örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe. Sie führen die Sozialhilfe als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus.

Unser Verband führt die im Zusammenhang mit der Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dieses Gesetzes zentral wahrzunehmenden Aufgaben als zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger durch.

Zentral wahrzunehmende Aufgaben der Sozialhilfe sind:

  • Die Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen nach § 76 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII, die durch die Landkreise und kreisfreien Städte abgeschlossen werden,
  • die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach §§ 24, 132, 133 SGB XII,
  • die Mitwirkung bei dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
  • die Beteiligung beim Abschluss von Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI,
  • die Entscheidungen nach § 81 SGB XI, die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen sind,
  • der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XI,
  • der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen durch Beschlüsse der Pflege-satzkommission nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB XI,
  • die Beteiligung beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch Beschluss der Pflegesatzkommission nach § 86 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, die ins-besondere Rechte und Pflichten der Pflegesatzkommission, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen näher bestimmen,
  • der Abschluss von Vereinbarungen nach den § 87 SGB XI, d.h. die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung,
  • den Abschluss von Vereinbarungen über gesondert ausgewiesene Zuschläge für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen nach § 88 SGB XI,
  • die Mitarbeit in der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI, vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Landesverordnung über die Bildung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 SGB XI (Schiedsstellenlandesverordnung SGB XI - SchStLVO SGB XI M-V) vom 5. Juli 2021,
  • die Mitarbeit in der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII, vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Landesverordnung über die Bildung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 81 SGB XII (Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII - SchStLVO SGB XII M-V) vom 5. Juli 2021,
  • die Vertretung der Landkreise und kreisfreien Städte in überregionalen Gremien im Bereich der Sozialhilfe,
  • die Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erarbeitung, Weiterentwicklung und dem Abschluss von Landesrahmenverträgen nach § 80 SGB XII einschließlich der erforderlichen Anlagen,
  • der Erlass der Widerspruchsbescheide in den Fällen des § 8 Nummer 4 und 5 SGB XII und der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Soweit es sich dabei um stationäre Leistungen handelt, erlässt unser Verband den Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich aller Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind.

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